Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 269

§ 269 – Antrag

(1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären. (2) Der Antrag kann frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden. Nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuer ist der Antrag nicht mehr zulässig. Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die zur Aufteilung der Steuer erforderlich sind, soweit sich diese Angaben nicht aus der Steuererklärung ergeben.

Kurz erklärt

  • Der Antrag muss schriftlich oder elektronisch beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.
  • Er kann frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden.
  • Nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuer ist der Antrag nicht mehr zulässig.
  • Der Antrag muss alle notwendigen Angaben zur Aufteilung der Steuer enthalten.
  • Fehlende Angaben, die aus der Steuererklärung hervorgehen, sind nicht erforderlich.